Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verwender ist:
d_tre GmbH
Inhaber Florian Kassel
Pappelallee 78/79
10437 Berlin
E-Mail: hi@dtre.agency
-im Folgenden „D_TRE" genannt-
Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle Verträge, die ein Vertragspartner als Kunde mit D_TRE zur Inanspruchnahme der unter § 2 aufgeführten Dienstleistungen und Waren führt. Ergänzend gelten die Allgemeinen Hosting- und Wartungsbedingungen der D_TRE (AHWB).
(2) Weitergehende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners kommen nicht zur Anwendung, auch wenn D_TRE diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Es gelten ausschließlich die AGB und die AHWB von d_tre.
(3) Diese AGB gelten nicht für Verbraucher.
§ 2 Vertragsgegenstand, Art und Umfang der Leistungen
(1) Gegenstand des Vertrages sind Leistungen im Online Bereich. Dies sind unter anderem Beratungsleistungen im Bereich Onlinemarketing, Online-Strategieentwicklungen, Webseiten-Analysen, Erstellung von Webseiten und Online-Shops, Betreuung von Social-Media-Kanälen, Newslettererstellung und -implementierungen sowie Contenterstellung.
(2) Art und Umfang der Leistungen und ihre Regelmäßigkeit werden im Angebot aufgeführt.
§ 3 Durchführung der Leistungen
(1) d_tre ist in der Wahl des Leistungsortes frei. Erfordert die Erfüllung ihrer Pflichten die Tätigkeit von d_tre an einem bestimmten Ort, so ist d_tre grundsätzlich auch bereit, an diesem Ort tätig zu werden.
(2) Alle Leistungen werden von d_tre dokumentiert. Hierzu stellt d_tre ein externes Dokument unter Angabe des Datums, der Dauer und der Beschreibung der Leistung zur Verfügung, sofern d_tre auf Zeit abrechnet. Stets erhält der Kunde eine Dokumentation der Arbeitsergebnisse.
(3) d_tre ist berechtigt, Tätigkeiten des Projektes an Mitarbeiter, Subunternehmer bzw. so genannte Freelancer zu übertragen. Gegenüber dem Vertragspartner bleibt d_tre allein für die Leistungserbringung verpflichtet.
§ 4 Zeitrahmen, Vertragsdauer
(1) Der Zeitrahmen zur Leistungserbringung sowie die Vertragsdauer bestimmen sich nach den zu erbringenden Leistungen und werden im jeweiligen Einzelvertrag gesondert festgelegt.
(2) Innerhalb des Zeitrahmens ist d_tre in der Einteilung der Arbeitszeit frei.
(3) Soweit das Angebot oder der Auftrag eine Bearbeitungszeit oder Termine enthält, gelten diese nur dann als verbindlich, wenn d_tre deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt hat.
§ 5 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
(1) Die Höhe der Preise für Leistungen für d_tre richtet sich nach den konkreten Bedingungen des Vertrages und der jeweils aktuellen Preisliste von d_tre.
(2) Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach den im Vertrag festgelegten Bedingungen. Alle Forderungen werden mit Zugang der Rechnung fällig und sind ohne Abzug zahlbar.
(3) Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärungen von d_tre in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt hat.
(4) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 6 Pflichten des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, Systeme an denen d_tre Dienstleistungen erbringt, nur für seinen Geschäftsbetrieb zu nutzen.
(2) Der Vertragspartner wird die notwendigen Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch d_tre schaffen und d_tre bei der Erbringung ihrer Leistungen unterstützen.
(3) Ein durch eine mangelhafte oder nicht zeitgerechte Mitwirkung des Vertragspartners entstehender Schaden oder Zusatzaufwand hat der Vertragspartner zu tragen.
§ 7 Datensicherheit, Datenschutz
(1) Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.
(2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Vertragspartner personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren Bestimmungen berechtigt ist.
(3) d_tre wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrags erfordert.
§ 8 Geheimhaltung
(1) Vertraulich zu behandelnde Informationen sind die von dem informationsgebenden Vertragspartner ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt.
(2) Die Vertragspartner werden über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit.
§ 9 Höhere Gewalt
Keiner der Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Jeder Vertragspartner hat den anderen über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 10 Sonstiges
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Berlin, soweit keine andere ausschließliche Gerichtszuständigkeit gesetzlich vorgegeben ist.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.
(3) Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Dienstvertragliche Regelungen
§ 11 Haftung, Gewährleistung
(1) d_tre wird die zu erbringenden Leistungen mit jener Sorgfalt durchführen, die nach dem ihr bei Ausführung bekannten Stand der Technik sinnvoll erscheint.
(2) Die aufgetretenen Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Haftung von d_tre, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Pflichtverletzungen und Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 12 Kündigung
(1) Grundsätzlich werden Verträge mit einer Mindestlaufzeit geschlossen. Diese sind nicht vor Ablauf der Mindestlaufzeit kündbar. Sofern ein Vertrag als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet ist, ist diese nach Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende durch Erklärung in Textform kündbar.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Rücktritts- und Kündigungserklärungen bedürfen der Textform, welche auch durch Telefax und/oder E-Mail als gewahrt gilt.
§ 13 Arbeitsergebnisse
(1) d_tre stellt dem Vertragspartner Arbeitsergebnisse, die bei Durchführung des Vertrages entstehen und unter den Vertragsgegenstand fallen, zur Verfügung.
(2) Arbeitsergebnisse sind sämtliche bei der Durchführung der Leistungen entstandene Erkenntnisse, Produkte, Informationen, Schutzrechte sowie sonstige Rechte.
(3) An den aus der Durchführung der vereinbarten Leistungen resultierenden Ergebnissen erhält der Vertragspartner nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck.
§ 14 Nutzungsrechte, Schutzrechte Dritter
(1) Werden bei Durchführung des Auftrages bereits vorhandene Schutzrechte von d_tre verwandt, die zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch den Vertragspartner notwendig sind, kann der Vertragspartner grundsätzlich daran ein gesondert schriftlich zu vereinbarendes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, unentgeltliches Nutzungsrecht erhalten.
(2) d_tre weist den Kunden unverzüglich auf die während der Durchführung des Auftrages d_tre bekannt werdenden Schutzrechte Dritter hin, die der vertraglich vereinbarten Nutzung entgegenstehen könnten.
§ 15 Urheberrechte
(1) Sollten urheberrechtsfähige Arbeitsergebnisse entstehen, erhält der Vertragspartner ein dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck entsprechendes, nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht.
(2) Die Verbreitung und die öffentliche Zugänglichmachung solcher Arbeitsergebnisse durch den Vertragspartner sind während und auch nach Beendigung dieses Vertrags nicht gestattet.
Werkvertragliche und Kaufvertragliche Regelungen
§ 16 Abnahme von Werkvertraglichen Leistungen
(1) d_tre stellt das vertragsgemäß hergestellte Werk zur Abnahme bereit. Nimmt der Auftraggeber das Werk nach Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen eines Mangels nicht ab, so gilt das Werk zwei Wochen nach der Bereitstellung als abgenommen.
(2) Die Abnahme ist schriftlich und unverzüglich durchzuführen. Eventuelle Beanstandungen sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten. Geringfügige Mängel, die die Funktion nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
§ 17 Haftung, Gewährleistung für werkvertragliche Leistungen
(1) Ein Sachmangel liegt unter den Voraussetzungen des § 633 BGB vor.
(2) Etwa bekannt werdende und auftretende Mängel sind vom Vertragspartner möglichst in Textform und unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.
(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen für werkvertragliches Mangelgewährleistungsrecht.
§ 18 Verjährung
(1) Die Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzung und aus Delikt verjähren innerhalb von zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, d_tre wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haftet oder Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit schuldet.
(2) Falls die Abnahme des Arbeitsergebnisses vorgesehen ist, beginnt die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln mit der Abnahme, andernfalls mit der Übergabe.